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Weihnachtsgeschenke im Onlinehandel

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Zollkontrolle bei Postsendungen

Weihnachten steht wieder vor der Tür und jeder möchte für seine Liebsten die passenden Geschenke finden. Um dem Einkaufstress in den überfüllten Innenstädten zu entgehen, bestellen viele Menschen ihre Geschenke ganz einfach und bequem über das Internet. Doch dabei ist Vorsicht geboten.

Damit auch alles reibungslos funktioniert und es zu keinen bösen Überraschungen kommt, informiert das Hauptzollamt München, was bei der Onlinebestellung beachtet werden muss. "Denn nicht jedes vermeintliche Schnäppchen im Internet ist am Ende auch billiger", so der Leiter des Hauptzollamts München, Gerhard Rittenauer. "Verschickt ein Onlinehändler seine Waren aus einem Drittland in die Europäische Union, so fallen neben den üblichen Versandkosten möglicherweise auch noch die Einfuhrabgaben, Zölle und Verbrauchsteuern an."

Somit gelten für Postsendungen aus einem Drittland folgende Bestimmungen: - Warenwert bis 22 Euro: Hier fallen kein Zoll und keine Einfuhrumsatzsteuer an. Die Verbrauchsteuern, wie z.B. für Alkohol oder Tabak, werden allerdings erhoben. - Warenwert über 22 Euro bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer (19% oder 7%) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. - Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Maßgeblich für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Warenwert der Sendung. Entscheidend ist also, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag auch Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet.

Das Hauptzollamt möchte auch auf das stetige Wachstum des Onlinehandels und der immer größer werdenden Nachfrage nach Markenprodukten hinweisen - die Zahl der Fälschungen und Plagiate, also Produkte, die widerrechtlich mit Namen und Kennzeichen des Originalherstellers versehen sind und auch vom Aussehen den Verbraucher bewusst über Herkunft und Qualität täuschen, wächst kontinuierlich.

Beachten Sie daher bitte, auch beim Kauf eines einzigen gefälschten Artikels, welchen Sie für private Zwecke erwerben, kann geschäftlicher Verkehr vermutet werden, wenn der Absender unternehmerische Ziele mit dem Verkauf verfolgt.

Diese schutzrechtrelevanten Waren kommen zu einem großen Teil aus Nicht-EU-Staaten und dürfen nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Die Überwachung dieses illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist daher Aufgabe des Zolls.

Zusatzinformation: Bestellungen im Internet sind einfach - doch welche Waren darf ich mir aus dem Ausland zuschicken lassen? Wann sind diese Waren zoll- und/oder steuerfrei? Wie sieht es mit Geschenksendungen aus? Weitere Informationen zu Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat finden Sie unter www.zoll.de oder mit Hilfe der "Zoll und Post"-App, welche sowohl im Google Play Store als auch im Apple App Store kostenlos zum Download zur Verfügung steht.

(Text und Foto: Zoll)

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