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Regeln für Radfahrer im Straßenverkehr

Minden -

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Das Verhalten von Autofahrern im Straßenverkehr wird unter Betrachtung der Verkehrssicherheit häufig thematisiert und diskutiert. Aber auch Radfahrer und Radfahrerinnen haben im Straßenverkehr Einiges zu beachten, damit Verkehrsbehinderungen und Unfälle erst gar nicht entstehen. Fahrradfahrer gelten als Fahrzeugführende und unterliegen damit den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). So ist zum Beispiel die Nutzung von Handzeichen für Radfahrer genauso verpflichtend wie das Blinken für Autofahrer.

„Das Fehlverhalten von Radfahrern mit dem höchsten Anteil an Radunfällen ist die Benutzung der falschen Fahrbahn“. So lautet das Fazit des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e. V. (ADFC) nach dem Verkehrslagebericht der Berliner Polizei in 2016. Grund dafür ist, dass das Befahren der falschen Straßenseite schnell zu Kollisionen an Einmündungen sowie im Gegenverkehr führen kann. Dort rechnen andere Verkehrsteilnehmer oft nicht damit, dass sich aus der falschen Richtung ein Rad nähern könnte. Denn auch für Radfahrer gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot.

Rechtlich gesehen dürfen sie nur auf der linken Straßenseite fahren, sofern am Anfang des Weges ein „blaues Schild“ (Verkehrszeichen 237, 240, 241), das Verkehrszeichen 1000-33 (zwei gegen gerichtete senkrechte Pfeile) oder der Zusatz „Radverkehr frei“ (VZ 1022-10) zu sehen sind und somit das Radfahren in beide Richtungen, also auch in den Gegenverkehr, erlaubt ist.

Aber nicht nur das Fahren in falscher Richtung ist ein häufiger Fehler von Radfahrern. Auch das Befahren falscher Flächen ist vermehrt zu erkennen. Ein Beispiel dafür ist das Überqueren eines Fußgängerweges mit dem Fahrrad. Der Fußgängerweg, umgangssprachlich Zebrastreifen genannt, ist ausschließlich für Fußgänger gedacht. Befahren Radfahrer den Fußgängerüberweg, verursachen sie eine Behinderung des Straßenverkehrs, sofern ein Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe ist. Zur Überquerung müssen Radfahrer vom Fahrrad absteigen und schieben, ansonsten haben die Autos weiterhin Vorrang.

Ein anderes Beispiel ist das Befahren von Straßen, obwohl eine Radwegbenutzungspflicht besteht. Dass eine Nutzungspflicht besteht, wird für Verkehrsteilnehmer durch die blauweißen Verkehrsschilder 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) oder 241 (getrennter Rad- und Gehweg) angezeigt. Das Befahren der Fahrbahn ist dann nicht erlaubt, auch nicht mit einem Rennrad. Ist ein Radweg durch keines dieser Verkehrsschilder gekennzeichnet, steht es Radfahrerenden frei, die Straße zu nutzen.

Damit die Verkehrssicherheit gewahrt werden kann, schreibt die Straßenverkehrsordnung zudem folgendes vor: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht beeinträchtigt werden. Doch immer wieder können Radfahrer im Straßenverkehr ausgemacht werden, die Telefonieren, Musik hören oder auf ihrem Smartphone tippen. Diese Tätigkeiten verstoßen jedoch gegen die StVO. Laut Gesetz ist es rechtswidrig während der Fahrt auf dem Rad das Smartphone oder ein anderes technisches Gerät, das der Kommunikation, Information, Organisation oder Unterhaltung dient, aufzunehmen oder in der Hand zu halten. Solch ein Verstoß bringt eine Geldbuße in Höhe von 55 Euro mit sich. Das Hören von Musik ist als Radfahrer dagegen grundsätzlich erlaubt, solange sie noch die restlichen Geräusche des Straßenverkehrs wahrnehmen können. Sollte das nicht der Fall sein, droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro.

Außerdem müssen Radfahrer darauf achten, dass die Beleuchtung am Fahrrad funktionstüchtig ist. Gerade jetzt zur dunklen Jahreszeit ist mangelnde Beleuchtung ein wesentlicher Aspekt, der das Unfallrisiko für Radfahrende erhöht. Vorne am Fahrrad wird eine weiße Lampe benötigt und hinten eine rote. Diese müssen durchgehend leuchten. Bei Onlinekäufen ist darauf zu achten, dass die Fahrradlampe für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen ist. Um Unfälle in der dunklen Jahreszeit zu vermeiden, wird zudem empfohlen Warnwesten, Reflektoren oder zumindest helle Kleidung zu tragen, denn „Sichtbarkeit schafft Sicherheit“.

Quelle: Stadt Minden, Foto: Archiv

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